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Der erweiterte Betreuungsbedarf - Entlastungsleistungen

Änderungen ab 2017

Ab dem 01.01.2017 sind die zusätzlichen Betreuungsleistungen Bestandteil der Pflegesachleistungen und heißen Entlastungsleistungen. 

Die erhöhten Leistungsbeträge für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz) sind in die einzelnen Pflegegrade mit einbezogen worden.

 Der Entlastungsbetrag für die zusätzlichen Betreuungsleistungen in Höhe von 104,00 Euro und 208,00 Euro wird mit der Pflegereform vereinheitlicht und beträgt in Zukunft pauschal 125,00 Euro.

Neu hierbei ist, dass die 125,00 Euro nun auch für sämtliche Sachleistungen des ambulanten Pflegedienstes, mit Ausnahme der Körperpflege, verwendet werden kann. Die Ausnahme hiervon ist der Pflegegrad 1. Bei dem Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag auch für die Körperpflege verwendet werden.

Muss ein Antrag auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen gestellt werden?

Unserer Erfahrung nach gibt es eine unterschiedliche Handhabung seitens der Pflegekassen. Ein Anruf bei der zuständigen Kasse gibt Auskunft ob ein Antrag gestellt werden muss, um die Leistungen in Anspruch zu nehmen

Um die Kosten erstattet zu bekommen, müssen die Rechnungen/Belege der anerkannten Leistungserbringer vorgelegt werden. Mit einer Abtrittserklärung kann auch der Pflegedienst direkt mit der Kasse abrechnen.

Wer kann die Leistungen erbringen?

Anerkannte Dienstleister wie unser Pflegedienst aber auch Tagespflegeheime oder Vereine, Seniorenservice können diese Leistung erbringen. 

Was sind die Angebote der Leistung?

Die Leistung die erbracht werden kann ist vielfältig. Von Betreuung, Hilfe bei der Bewältigung der tagtäglichen Aufgaben wie Arzt oder Apothekenbesuch, Einkauf oder auch einfach nur mal einen Kaffee trinken und aus der Zeitung vorgelesen zu bekommen. Eine Auflistung möglicher Leistungen hat die AOK in diesem Dokument aufgelistet

Weitere Infos zu den Entlastungsleistungen

Video des BMG

Bisherige Text (Bleibt bis Januar 2017 noch online)

Pflegebedürftige mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf im Sinne des § 45 a SGB XI aufgrund einer Demenzerkrankung, einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung können neben den Leistungen der ambulanten und teilstationären Pflege sowie der Kurzzeitpflege zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Sie erhalten einen Betreuungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich. Dabei wird zwischen einem Grundbetrag von 100 Euro monatlich und einem erhöhten Betrag von 200 Euro monatlich unterschieden. Die Einstufung in eine Pflegestufe ist nicht Voraussetzung für den Leistungsanspruch.
Eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz kann sehr unterschiedliche Beaufsichtigungs- und Betreuungsnotwendigkeiten nach sich ziehen. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Leistungen konkret zu benennen.

Diese Gelder werden auf einem Betreuungskonto bei der Pflegeversicherung angespart, wenn sie nicht genutzt werden.
Außerdem können die ungenutzten Summen bis zum 30. Juni des Folgejahres abgerufen werden. Erst nach diesem Zeitpunkt verfallen die nicht genutzten Gelder der zusätzlichen Betreuungsleistungen. Fragen Sie bei Ihrer Versicherung nach, wie viel Geld Ihnen zur Verfügung steht.

Diese Leistungen können, im Gegensatz zur Verhinderungspflege, nicht direkt von den Angehörigen erbracht werden. Fragen Sie uns nach den Möglichkeiten der Betreuungsangebote. Wir beraten Sie gerne.

Berechtigter Personenkreis

Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist.

Dies sind
  • Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III
  • Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht. Berechtig sind Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens.

Maßgebend für die Beurteilung sind folgende Defizite:

  • Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
  • Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
  • Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
  • Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
  • Inadäquates Verhalten im situativen Kontext
  • Unfähigkeit, die eigenen körperlichen Bedürfnisse und seelischen Gefühle wahrzunehmen
  • Unfähigkeit einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
  • Störungen der höheren Hirnfunktionen, die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
  • Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus
  • Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
  • Verkennen von und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
  • Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
  • Temporär überwiegende Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression

Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt.
In Ergänzung der Richtlinien nach § 17 SgB wird das Nähere zur einheitlichen Begutachtung und Feststellung des erheblichen und dauerhaften Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung beschlossen. Beschlussfähige Organe sind: Spitzenverband Bund der Pflegekassen, Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

Quelle: sozialgesetzbuch-sgb.de