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Die Behandlungspflege

Viele Menschen benötigen Hilfe, ohne dass sie pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind. Dies sind die so genannten Behandlungspflegen, die vom Hausarzt verordnet werden müssen. Die Kosten von diesen Leistungen werden von der Krankenkasse übernommen, nicht von der Pflegeversicherung.

Die ärztlich angeordnete Maßnahme wird als Behandlungspflege bezeichnet. Damit ist sie von der „Grundpflege“ abgegrenzt, die Unterstützung, Hilfe oder Übernahme bei den Verrichtungen des täglichen Lebens meint.
 
Herr B. hatte eine durch seinen Diabetes verursachte Sehschwäche und konnte seine Insulinspritze nicht mehr gut sehen. Sein Hausarzt hat ihm eine Verordnung häuslicher Krankenpflege (HKP) gegeben. Somit konnten wir ihm helfen, die täglichen Spritzen zu verabreichen


In den Bereich der Behandlungspflege fällt die Unterstützung bei der Medikamenten- oder Wundversorgung, bei Blutzuckerkontrollen oder auch beim An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen.

Das muss in der Regel von der Krankenversicherung und nicht aus der Pflegeversicherung finanziert werden. Leistungen der Behandlungspflege können bei der der Einstufung in einen Pflegegrad nur in wenigen Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

Selbstverständlich kann man die pflegerischen Grundleistungen auch mit der Behandlungspflege kombinieren. Z.B. die Hilfe bei der Grundpflege (Pflegesachleistung) und das Vorbereiten und Verabreichen der Medikamente (Krankenkassenleistung).

Anspruch darauf hat jeder, dessen Angehörige diese Versorgung nicht übernehmen können oder wollen.

Behandlungspflegen sind beispielsweise:


All diese Behandlungspflegen werden vom Ihrem Hausarzt angeordnet und müssen von Ihrer Krankenkasse vor Leistungserbringung genehmigt werden. Wir fordern gerne die notwendigen Dokumente für die entsprechende Behandlung bei Ihrem Hausarzt an. Die Bürokratie übernehmen wir für Sie gerne.

Die erbrachten Leistungen werden direkt von uns durch Rechnungsstellung mit der Krankenkasse abgerechnet. Es entstehen keine finanziellen Belastungen außer einer einmaligen Verordnungsgebühr von derzeit ca. 10 Euro je Verordnung. Erstverordnungen werden generell nur für 14 Tage genehmigt. Folgeverordnungen maximal 6 Monate.

Weitere Infos über die Kostenübernahme der Behandlungen finden Sie hier